Satzung

Satzung vom 13.11.1998

§ 1 Name, Sitz und Zweck
I Der am 13.11.1998 gegründete Verein führt den Namen „ Tauchclub Wiesbaden e.V. ( TCW ). Er hat seinen Sitz in Wiesbaden und wird in das dortige Vereinsregister eingetragen.
II Der Verein will Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V., des Hessischen Tauchsportverbandes e.V. und des Verbandes Deutscher Sporttaucher e.V. werden und diese Mitgliedschaft beibehalten. Er erkennt die Satzungen und Ordnungen der Verbände als für sich und seine Mitglieder verbindlich an.
III Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Abgabenordnung durch die Pflege und Förderung des Sporttauchens und Flossenschwimmens. Zur Zweckverwirklichung findet wöchentlich ein Training statt, sowie gelegentlich Wettkämpfe zu besonderen Anlässen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
I Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
II Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluß des Vorstandes.
§ 3 Aktive und Passive Mitgliedschaft
II Die passive Mitgliedschaft berechtigt nicht zur Teilnahme an der sportlichen Vereinstätigkeit und gestattet dem Mitglied kein Wahlrecht.
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
I Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
II Der Austritt ist nur zum Ende eines Quartals möglich. Die Austrittserklärung muß spätestens am 3. Werktag des ersten Monats dem Vorstand in schriftlicher Form vorliegen.
III Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: – wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
IV Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  • wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichen Verhaltens
  • wegen unehrenhafter Handlungen

Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 5 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  • Verweis
  • angemessene Geldstrafe
  • zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den

Veranstaltungen des Vereins Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 6 Beiträge
I Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Beitragsordnung veröffentlicht.
II Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
III Spenden für

  • humanitäre
  • sportliche
  • gemeinnützige

Zwecke aus dem Vereinsvermögen sind zulässig. Art und Höhe des Betrages wird durch einfache Mehrheit von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr geht vom 01.01.-31.12. eines jeden Kalenderjahres.
§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
I Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder des Vereins, ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
II Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
III Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
IV Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind: – die Mitgliederversammlung – der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
I Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
II Eine ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) findet in jedem Jahr statt.
III Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  • der Vorstand beschließt oder
  • ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden

beantragt hat.

IV Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie erfolgt durch schriftliche Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
V Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß mindestens folgende Punkte enthalten:

  • Bericht des Vorstandes
  • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahlen, soweit erforderlich
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
VI Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie wird vom Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters geleitet.
VII Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
VIII Anträge können gestellt werden :

  • von den Mitgliedern
  • vom Vorstand
  • von den Ausschüssen
IX Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, daß die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, daß der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung genommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
X Die Abstimmung erfolgt geheim, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied es fordert.
XI Ein Misstrauensvotum dem Vorstand gegenüber muss mit einer 2/3 Mehrheit erfolgen.
§ 11 Ordnungen
I Der Verein kann sich Ordnungen ( Beitragsordnung, Geschäftsordnung etc. ) geben.
II Eine Jugendordnung wird im Bedarfsfall erstellt.
III Die Ordnungen werden vom Vorstand erlassen.
IV Alle Ordnungen sind zu veröffentlichen.
§ 12 Vorstand
I Der Vorstand besteht aus:

  1. Vorsitzender
  2. 1. Stellvertreter
  3. 2. Stellvertreter
  4. Kassenwart
  5. Schriftführer

Es ist nicht möglich, daß zwei Mitglieder einer Familie oder Lebensgemeinschaft dem Vorstand angehören.

II Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der 1. Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 1. Stellvertreter seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.
III Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Mitglieder des Vorstandes es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens Dreifünftel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung zu berufen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters den Ausschlag.
IV Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

  1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  2. die Bewilligung von Ausgaben
  3. Aufnahme, Ausschluß (nach § 4 Punkt III)
  4. und Bestrafung von Mitgliedern
V Der Vorsitzende und der Stellvertreter haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 13 Ausschüsse
I Der Vorstand kann bei Bedarf für Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
II Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Ausschussleiter einberufen.
§ 14 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Wahlen
Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Wahlleiter. Dieser darf für kein Vorstandsamt kandidieren. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandswahlen finden in 5 getrennten und geheimen Wahlvorgängen statt.
§ 16 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins, für 1 Jahr gewählte Kassenprüfer, geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.
§ 17 Auflösung des Vereins
I Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „ Auflösung des Vereins „ stehen.
II Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es: – der Vorstand mit einer Mehrheit von Vierfünftel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder – von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
III Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
IV Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes an den Hessischen Tauchsportverband e.V., mit der Zweckbestimmung, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden.
§ 18 Inkrafttreten
Die Satzung tritt gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung vom 13.11.1998 mit der Eintragung in das zuständige Vereinsregister in Kraft.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Wiesbaden, den 13.11.1998 geändert am 12.03.1999

geändert am 13.08.1999
geändert am 15.03.2002
geändert am 10.02.2004
geändert am 31.01.2005


Tauchclub Wiesbaden e.V.



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